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Strafverfahren - Ein Verfahren mit eigenen Regeln, der der StPO

Eine erfolgreiche Strafverteidigung orientiert sich ausschließlich am Interesse des Mandanten. Sie erfordert  Fachwissen, Strategie und Mut. 

Gerade als Beschuldigte(r) sollten Sie sich unverzüglich an einen kompetenten Rechtsanwalt wenden. Je nach dem, in welchem Verfahrensstadium (Vor-, Zwischen- oder Hauptverfahren) sich dieses befindet, sind verschiedene Wege und Möglichkeiten gegeben, eben jenes so früh wie möglich zur erfolgreichen Beendigung / Einstellung zu bringen.

Dringend abzuraten ist in diesem Zusammenhang vor der immer wieder erlebten Praxis der Mandatierung des langjährigen, zumeist fast ausschließlich zivilrechtlich spezialisierten  "Hausanwalts". Das (Straf-)Verfahren folgt eigenen Regeln, nämlich denen der Strafprozessordnung (StPO). Diese unterscheiden sich erheblich von der Zivilprozessordnung und werden meist eklatant unterschätzt. Dies wiederum führt nicht selten zu nicht korrigierbaren negativen Ergebnissen in Form von (vermeidbaren) strafrechtlichen Verurteilungen. Mit unter können dessen Folgen existentiell sein. 

Oftmals beginnt ein Strafverfahren als sog. Ermittlungsverfahren von Seite der Polizei oder der Staatsanwaltschaft durch ein Beschuldigtenanschreiben oder einer Durchsuchung (ggf. mit Beschlagnahme). Konfrontiert mit dem Tatvorwurf ist zügiges aber überlegtes Handeln geboten. Grundsatz sollte immer sein:

Keine Angaben / Einlassungen zum Tatvorwurf ohne vorherige Einsicht in die Ermittlungsakte! 

Der § 137 StPO stellt ausdrücklich klar:

"Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen."

Dieses Recht sollte fast ausnahmslos und möglichst frühzeitig wahrgenommen werden. Selbst in einem laufenden Strafverfahren vor dem Amtsgericht darf es dem Angeklagten nicht verwehrt werden, doch noch einen Verteidiger zu bestimmen.

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