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Insolvenzstrafrecht

Auch das Rechtsgebiet "Insolvenzstrafrecht" ist kein eigenständiges Rechtsgebiet. Es beschreibt vielmehr (typische) Straftaten, welche im Zusammenhang mit Unternehmenskrisen und Insolvenzen stehen.

Die Verfolgung von sog. Insolvenzstraftaten erfolgt zumeist von Staatsanwälten aus dem sog. "Dezernat für Wirtschaftsstrafsachen". Diese Staatsanwälte verfügen i.d.R. über fundierte Kenntnisse im Bilanz- und Steuerrecht.

Die Gefahren, welche durch Unternehmenskrisen, Liquiditätsschwierigkeiten oder (fragwürdige) Sanierungskonzepte entstehen, haben Geschäftsführer und Prokuristen, meist von GmbH´s selten vor Augen. Mit unter folgen sie nach Eintritt der Krise dann auch noch blind Empfehlungen und/oder (Sanierungs-)Konzepten von Steuer- und Unternehmensberatern, welche nicht selten geradewegs in die Strafbarkeit führen. Die Folgen sind erheblich.

Insolvenzstraftaten werden fast ausnahmslos und rigoros verfolgt. Die Bestrafung ist vergleichsweise hart. Hintergrund dessen sind die oftmals erheblichen negativen wirtschaftlichen / finanziellen Folgen für die Gläubiger. Diese müssen mit dem Forderungsausfall zurechtkommen, was bei kleineren Unternehmen zu einer (eigenen) Insolvenz führen kann.  

"Klassiker" sind immer wieder zu beobachten. 

Typische Insolvenzstraftaten i.e.u.i.w. Sinne sind z.B.

  • § 283   StGB Bankrott
  • § 283b StGB Verletzung der Buchführungspflicht
  • § 283c StGB Gläubigerbegünstigung
  • § 283d StGB Schuldnerbegünstigung
  • § 15a Abs.4, 5 InsO Insolvenzverschleppung

  • § 265b StGB Kreditbetrug
  • § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
  • § 263   StGB Betrug
  • §§ 370 AO ff. Steuerhinterziehung u.a. 

Auch hier sind die Folgen einer Verurteilung zumeist existenzbedrohend. Zum einen können die Gläubiger, sofern sie nachweisen können, dass ihnen in Folge der Verwirklichung einer obigen Straftat ein Schaden entstanden ist, vollen Regress beim ehemaligen Geschäftsführer (sog. Durchgriffshaftung) nehmen. Zum anderen entfaltet eine Verurteilung z.B. wg. Bankrotts oder vorsätzlicher Insolvenzverschleppung immer, wegen Betruges oder Vorenthalten von Arbeitsentgelt  zu mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe eine Sperrwirkung für die weitere Ausübung einer Geschäftsführertätigkeit. Dies gilt für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Urteils.

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