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 Internetstrafrecht

Das Rechtsgebiet "Internetstrafrecht" ist als solches kein eigenständiges Rechtsgebiet. Es beschreibt vielmehr typische und vor allem zunehmende Straftaten, welche im Internet begangen werden oder aber mit diesem in Verbindung stehen. Da deren Verfolgung m.u. kompliziert und (technisch) aufwendig ist, sind in den einzelnen Bundesländern zumeist nicht die "allgemeinen" Staatsanwaltschaften an den jeweiligen Landgerichten sondern Schwerpunktstaatsanwaltschaften zuständig. 

Seit dem Jahr 2001 ist im Land Brandenburg die Staatsanwaltschaft Cottbus zur Bekämpfung von Computer- und Datennetzkriminalität  sowie gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften schwerpunktmäßig zuständig.

Typische Internetstraftaten sind z.B.

  • § 202a StGB Ausspähen von Daten

  • § 202b StGB Abfangen von Daten

  • § 202c StGB Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

  • § 303a StGB Datenveränderung

  • § 303b StGB Computersabotage

  • § 263a StGB Computerbetrug

  • § 263 StGB Betrug (im Internet)

  • § 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

  • § 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

  • § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

  • § 54 KWG Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis

  • § 106 UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 02.03.2010 die sog. Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt hat, ist die Informationsgewinnung (Auskunft vom zust. Provider) deutlich erschwert worden. Es bleibt abzuwarten, ob und wann der Gesetzgeber ein neues Gesetz zur (präventiven) Speicherung von Daten verabschiedet. 

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