Internetanbieter
Die eigene Homepage, der eigene Online-Shop oder das Forum sind im Internet schnell freigeschalten. Auch der Handel auf Ebay und anderen Internetplattformen floriert. Die Möglichkeiten scheinen unbegrenzt, die rechtlichen Vorgaben und Grenzen werden oftmals nicht oder aber zu spät beachtet. Dies führt immer wieder zu (weitestgehend vermeidbaren) rechtlichen Auseinandersetzungen.
Wer seine Waren, Dienstleistungen anbieten oder aber eine Plattform zum Meinungsausstausch eröffnen will, sollte sich möglichst frühzeitig, jedenfalls aber vor deren Veröffentlichung im Internet rechtlich beraten lassen. Nach wie vor häufen sich Abmahnungen gegen Internet-Anbieter, sei es von vermeintlichen Konkurrenten oder der Wettbewerbszentrale wegen unwirksamer AGB´s, falscher oder fehlender Widerrufsbelehrungen, irreführender oder verbotener vergleichender Werbung, weiterer Verstöße gegen das UWG, UrhG und/oder MarkenG etc.pp.. Dies gilt es von Anfang an zu vermeiden.
Beispiele:
Gewerblich oder nicht gwerblich? Diese Frage stellen sich viele Anbieter, etwa bei Ebay. Die Antwort darauf ist nicht einfach und schon gar nicht schematisch zu geben. Mit Urteil vom 04.12.2008 zum Az.: I ZR 3/06 hat der BGH dazu folgendes ausgeführt:
"Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können
- wiederholte, gleichartige Angebote,
- gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen,
- Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren,
- eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters,
- häufige sogenannte Feedbacks und
- Verkaufsaktivitäten für Dritte
rechnen."
Jedenfalls wird bei sog. "Powersellern" die Unternehmereigenschaft (widerleglich) vermutet.
Dringend abzuraten ist in diesem Zusammenhang auch von Formulierungen/Hinweisen in Verkaufsofferten oder Werbung, welche die eigenen mit fremden Produkten (egal ob gebraucht oder neu) vergleicht, wie .B. "sieht aus wie ... ", "genauso gut wie ... ", " vergleichbar mit Modell der Firma ... ", "sehr schöne Nachbildung der ... " oder "ohne Echtheitszertifikat".
Auch hier ließe sich die Liste unendlich fortsetzen.