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Abmahnung  wegen urheber- und/oder wettbewerbsrechtlicher Verstöße

 

Eine Abmahnung soll dem Abgemahnten die Möglichkeit bieten, eine rechtliche Auseinandersetzungen ohne Gerichtsverfahren beizulegen. Dabei ist regelmäßig erforderlich, dass dem Abgemahnten gegenüber angegeben wird, welche konkrete Verletzungshandlung ihm vorgeworfen wird, (Datum, Zeitangabe, ggf. IP-Adresse etc.pp.). Denn nur so ist derjenige überhaupt in der Lage, den Sachverhalt zu prüfen.

Fast außnahmslos wird die Abmahnung mit einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden. Diese soll eine etwaig gegebene Wiederholungsgefahr daurch beseitigen, dass derjenige verspricht, bei erneuter (kerngleicher) Zuwiderhadlung eine Vertragsstrafe (i.d.R. nicht unter 5.000,00 €) zu zahlen. Häufig wird sodann ein  (Vergleichs-)Angebot zur pauschalisierten Zahlung von Schadensersatz ( z.B. fiktive Lizenzgebühren, Ermittlungskosten, Rechtsanwaltsgebühren in Abhängigkeit vom Streitwert) unterbreitet. 

Der juritische Laie ist i.d.R. schon auf Grund des meist mehrseitigen (anwaltlichen) Schriftsatzes, dessen harten juristischen Formulierungen und Hinweisen auf angeblich diverse "einschlägige" Gerichtsentscheidungen, nebst weiteren Anlagen komplett überfordert. Hier gilt es erst einmal einen kühlen Kopf zu bewahren und nicht überstürzt zu handeln.

Überhaupt nicht zu reagieren, wie erschreckender Weise immer noch und dazu recht häufig in Foren und Blogs zu lesen, ist dagegen nicht zu empfehlen. Dies ist äußerst gefährlich. Ansprüche in diesen Bereichen (UWG, UrhG, MarkenG) lösen nicht selten Streitwerte von mind. 1.000,- € bis zu 250.000,- € je Verletzungshandlung aus. Im Falle eines einstweiligen Verfügungs- oder Klageverfahrens ist für den Fall des Unterliegens mit mehreren tausend Euro Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu rechnen. Andereseits sollte keinesfalls vorschnell und ohne tatsächliche sowie rechtliche Übergrüfung die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, nach dem Motto, dann hab ich meine Ruhe.

Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, so können Sie sich gern an mich wenden. Ich werde die Angelegenheit sodann rechtlich für Sie prüfen und Ihnen die Erfolgsaussichten mitteilen. Je nach dessen Ergebnis enpfehle ich Ihnen sodann eine geeignete Vorgehensweise. 

An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass inbesondere bei Urheberrechtsverletzungen im Internet (Tauschbörsen, Ebay, Foren) der sog. "Fliegende Gerichtsstand" gilt. D.h., da der Verletzungserfolg überall auf der Welt, demzufolge auch in ganz Deutschland per internetfähigem Computer eintreten kann, ist theorethisch jedes Gericht in Deutschland zuständiges Gericht. Davon wird in der Praxis regelmäßig Gebrauch gemacht, weshalb die Mehrzahl der Rechtsstreitigkeiten bei den Amts- und Langerichten in Hamburg, Köln und München anhängig sind. 

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